|
|
|
 |
Einleitung
|  |
 |
 |
 |
Während noch vor einem Jahrhundert Greifvögel als Jagdkonkurrenten des Menschen angesehen und rücksichtslos verfolgt wurden - der Schutz dieser sogenannten "Raubvögel" war undenkbar -, hat sich in den letzten 30 Jahren die gesellschaftliche und politische Einstellung gegenüber Greifvögeln ins Gegenteil verkehrt. Der Schutz der Greifvögel hat eine geradezu exemplarische Bedeutung für den gesamten Artenschutz erlangt. Heute sind Greifvogelhaltung und die Ausübung der Beizjagd so umfangreich reglementiert wie keine andere Form der privaten Tierhaltung.
Umfassende Regelungen zum Schutz der Greifvögel finden sich in völkerrechtlichen Verträgen, in Rechtsvorschriften der Europäischen Union und in verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen. Das Regelungswerk ist jedoch nicht einheitlich; vielmehr fußt es auf einer Fülle nationaler und internationaler Regelungen aus den Rechtsgebieten des Jagd-, des Natur- und Artenschutz- sowie des Tierschutzrechts, die in ihrem Umfang und Überschneidungsbereichen für den juristischen Laien kaum mehr zu erfassen sind.
Insbesondere das Naturschutzrecht hat auf europäischer Ebene durch die Flora-Fauna- Habitat (FFH)- und Vogelschutzrichtlinie eine rasche Entwicklung erfahren. Aber auch auf nationaler Ebene wurden durch die Novellierung des Naturschutzgesetzes vom 4. März 2002 zahlreiche Neuregelungen und Veränderungen geschaffen. Gleichsam stehen dem nationalen und internationalen Jagdrecht nachhaltige Änderungen bevor, die zum jetzigen Zeitpunkt im einzelnen noch nicht absehbar sind.
Nachfolgend seien die für die Greifvogelhaltung und Ausübung der Beizjagd relevanten Rechtsgebiete (Jagd-, Natur-, Arten- und Tierschutzrecht) kurz vorgestellt. Im Anschluß daran stehen die relevanten Gesetzestexte als PDF-Dateien zur Verfügung. Für speziellere Informationen sei auf die einschlägigen Bücher und Kommentare verwiesen, insbesondere auch auf die "Entscheidungen in Falknereisachen", die jährlich im Jahrbuch des Deutschen Falkenorden veröffentlicht werden. |
 |
Jagdrecht
|  |
 |
 |
 |
Das Bundesjagdgesetz (BJG) bildet als Rahmengesetz die Grundlage jagdrechtlicher Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland. Es findet seine Ergänzung in der Bundesjagdzeitenverordnung, der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) sowie in den Landesjagdgesetzen (LJG) und deren Durchführungsbestimmungen. Die Gesamtheit der Vorschriften bildet den Rechtskreis Jagdrecht, in dem die Beizjagd als Form der Jagdausübung aufgeht.
Wildlebende Greifvögel genießen darüber hinaus den Schutz des jagdrechtlichen Artenschutzes. Die Artenschutzfunktion ergibt sich daraus, daß die Wildhege der Jagdausübung und der Schutz des Wildes der Bejagung vorangestellt sind. Im Hinblick auf Greifvögel bedeutet dies ganzjährige Schonung für alle heimischen Greifvogelarten. Daneben ist im Bundesjagdgesetz die zur Erlangung des Falknerjagdscheins erforderliche doppelte Prüfungspflicht verankert.
Im Zusammenhang mit dem Bundesjagdgesetz steht die Bundeswildschutzverordnung als Teil des Jagdrechts. Die Zielsetzung der BWildSchV wird bestimmt durch den im deutschen Weidwerk verankerten Grundsatz der Wildhege. Die BWildSchV schützt bestimmte heimische Tierarten durch generelle Besitz- und Verkehrsverbote und enthält in diesem Zusammenhang grundlegende Bestimmungen zur Haltung heimischer Greifvögel.
Bei der Ausübung der Beizjagd hat der Falkner die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes sowie der Landesjagdgesetze und deren Durchführungsverordnungen zu beachten. Hier sind auch die Jagdzeiten des Beizwildes ausweislich der Jagdzeitenverordnung bestimmend.
Bundesjagdgesetz (BJG) - PDF 71KB
Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) - PDF 21KB |
 |
Natur- und Artenschutzrecht
|  |
 |
 |
 |
Der internationale Handel mit gefährdeten Tierarten und die fortschreitende Globalisierung bergen große Gefahren für den Wildbestand besonders begehrter Tierarten, einschließlich Greifvögel. In internationalen Übereinkommen haben sich daher viele Staaten dazu verpflichtet, Handels- bzw. Besitzbeschränkungen für Tiere und Pflanzen gefährdeter Arten zu erlassen.
Das wichtigste internationale Übereinkommen ist das Washingtoner Artenschutz- übereinkommen (WAÜ), auch CITES genannt (Convention on International Trade in Endangered Spezies of Wild Flora and Fauna), das in der Bundesrepublik Deutschland am 20. Juni 1976 in Kraft trat. Es listet in drei Anhängen gefährdete Arten nach dem Grad ihrer Gefährdung auf und trifft für diese Handelsbeschränkungen bzw. Genehmigungsvorbehalte im grenzüberschreitenden Verkehr. Der Schutzstatus nimmt dabei von Anhang I (besonders streng geregelt) zu III (besonders geregelt) hin ab. Greifvögel sind in Anhang I und II (streng geregelt) geführt.
Innerhalb der Europäischen Union wird das WAÜ durch die Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und Nr. 1808/2001 einheitlich für alle EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt und zusätzlich der innergemeinschaftliche Handel geregelt. Als Verordnungen gelten sie unmittelbar und bedürfen keiner Umsetzung in nationales Recht. Die Anhänge I-III des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind Bestandteil der vier Anhänge A-D der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Je nach Schutzstatus der in den Anhängen bezeichneten Arten sind unterschiedliche Rechtsnormen anzuwenden. Viele Greifvogelarten finden sich in Anhang A.
Bedeutsam ist, daß die Verordnung (EG) Nr. 338/97 zwischen gezüchteten Exemplaren und Naturentnahmen unterscheidet. Während letztere den strengen Schutzvorschriften des Anhang A unterliegen, werden die in Menschenhand gezüchteten Greifvögel wie Arten aus Anhang B behandelt.
In der Bundesrepublik Deutschland werden durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine Reihe von Tier- und Pflanzenarten, u.a. auch die Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, als besonders geschützt definiert. Sämtliche Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten unterliegen einem grundsäzlichen Tötungs- und Naturentnahmeverbot. Ihre innerstaatliche Vermarktung und ihr Besitz sind nur eingeschränkt erlaubt.
Ausgehend von den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes, die den strengen und besonderen Schutz definieren, ergänzt die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) die Liste der besonders bzw. streng geschützten Arten. Neben der Erweiterung des Schutzes auch auf die nicht der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Neuweltgeier regelt die BArtSchV auch die im Rahmen der Haltung zwingend vorgeschriebene Kennzeichnung aller Greifvögel, auch der Arten, die in Anlage 4 der BWildSchV aufgeführt sind.
Verordnung (EG) Nr. 338/97 - PDF 71KB
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) - PDF 135KB
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) - PDF 133KB |
 |
Tierschutzrecht
|  |
 |
 |
 |
Neben den jagd- und naturschutzrechtlichen Regelungen sind für Falkner auch die Vorschriften des Tierschutzgesetzes zu beachten. Insbesondere bei der Haltung, der Ausbildung und beim Transport von Greifvögeln sind tierschutzrelevante Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat durch das Gutachten zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen vom 10. Januar 1995 die Anforderungen an die Greifvogelhaltung konkretisiert. Hier sind die verschiedenen Arten der Haltung (Voliere/falknerische Anbindehaltung), die Beschaffenheit der Volieren sowie deren Größe für die einzelnen Greifvögel beschrieben. Das Gutachten ist kein gesetzliches Regelungswerk, besitzt aber mittlerweile den Charakter eines solchen und wird von den meisten EntscheidungstrŠgern bei tierschutzrelevanten Fragen herangezogen.
Die am 27. Mai 1995 veröffentlichten Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen ("Pohlmeyer Gutachten") tangieren ebenfalls die Greifvogelhaltung, maßgeblich die Volierengrößen für zur Zucht abgestellte Vögel. Obgleich ursächlich nur für Tierhaltungen in Zoos und anderen Schaugehegen gedacht, wird das Gutachten mit seinen großen Volierenmaßen heute von einigen Behörden aus mangelnder Sachkenntnis auch auf die private Greifvogelhaltung angewendet. Dieser Mißinterpretation gilt es grundsätzlich zu widersprechen. Prof. Dr. Pohlmeyer, als federführend Verantwortlicher für die "Leitlinien", hat diesen Sachverhalt noch einmal in einer schriftlichen Stellungnahme am 11. Juni 2003 gegenüber dem Vorsitzenden des Deutschen Falkenorden, Prof. Dr. Saar, deutlich gemacht. Für die private Greifvogelhaltung ist einzig das Gutachten der Sachverständigengruppe über die Mindestanforderungen anzuwenden.
Gutachten zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln - PDF 160KB
Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen - PDF 185KB
| |
 | |
|
|
 |
 |
 |
Letztes Update - 23.05.2018 |
 |
 |
 |
 |
Datenschutzerklärung |
 |
 |
 |
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|